Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Die jährliche Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss:
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt je 1.000 Liter netto 1,10 €.
Bei Verwendung eines Bauwasserzählers oder eines sonstigen beweglichen Wasserzählers beträgt die Verbrauchsgebühr netto 2,20 €/m³ entnommenen Wassers.
Wird Bauwasser abgegeben, ohne dass ein Bauwasserzähler verwendet wird, so beträgt die Gebühr ebenfalls netto 2,20 €/m³ entnommenen Wassers. Der Verbrauch wird in diesem Falle durch Schätzung ermittelt. Dabei werden 2 m³ pro angefangenen Monat und pro erstellte Wohnung zugrunde gelegt, wobei 75 m² bei gemischter oder rein gewerblicher Nutzung als eine Wohnung gelten.
Bauwasser wird solange geliefert, bis beim Zweckverband die Fertigstellungsanzeige eingeht.
Eine Grundgebühr für Bauwasserzähler oder bewegliche Zähler fällt nicht an.
Der Herstellungsbeitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche berechnet. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind (z.B. angeschlossene Garagen).
Der Beitrag beträgt
Grundsätzlich werden die Grundstücksanschlüsse mit Ausnahme des Wasserzählers, soweit sie nicht im öffentlichen Straßengrund liegen, von den Grundstückseigentümern hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten.
Wird bei der Erschließung von Baugebieten ausnahmsweise ein Teil des Hausanschlusses auch auf Privatgrund verlegt, so ist dieser Aufwand für die Herstellung des teilweisen Grundstücksanschlusses dem Zweckverband wie folgt pauschal zu erstatten:
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
Der zu verwendende Steuersatz beträgt zurzeit 7 %.
Ansprechpartner | Zi.-Nr. | Telefon | |
Sophia Koch Sachbearbeiterin |
15 | (0 94 06) 94 10 - 23 | ![]() |
Karin Pregler Sachbearbeiterin |
15 | (0 94 06) 94 10 - 13 | ![]() |
Formulare Bevollmächtigter
Benennung eines Bevollmächtigten Eigentümerwechsel
Mitteilung eines Eigentümerwechsels Einzugsermächtigung
Abbuchungsermächtigung für Wassergebühren Nachprüfung des Wasserzählers
Antrag für Nachprüfung des Wasserzählers, falls der Verdacht besteht, dass er den Verbrauch nicht richtig zählt
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Anschrift | Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd Aukofener Straße 17 ![]() 93098 Mintraching |
Telefon | 09406/9410-0 |
Fax | 09406/9410-30 |
Internet | www.wzv-regensburg.de |
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